Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien hat im Januar nachfolgende Titel indiziert:
Indizierungen (Listenteil A):
- Quake 4 (360, EU-Version)
- X-Men Origins: Wolverine (PSP, EU-Version)
Indizierungen (Listenteil B) mit strafrechtlichem Verbreitungsverbot aus Sicht der BPjM:
- Dead Rising 3 (Xbox One, EU-Version) – damit jetzt bestätigt
Da hat wohl jemand besonders tief in irgendwelchen Grabbelkisten gesucht… Spiele-Streichungen gab’s diesen Monat keine, dafür wurde RoboCop 2 wie letztens der Erstling auf Antrag vorzeitig vom Index genommen.









Um es ähnlich auf den Punkt zu bringen: Die BPjM kann nichts verbieten, sondern lediglich die Staatsanwaltschaft. Die BPjM empfiehlt also eine Beschlagnahmung (Liste B) und die Staatsanwaltschaft reagiert entweder mit einem Verbot oder das Medium bleibt weiter auf Liste B. Also können Liste B Titel weiterhin verkauft/gekauft werden, bis sie beschlagnahmt werden.Da aber viele Händler indizierte Titel aus ihrem Sortiment streichen – weil sie nun einmal nicht beworben werden können und somit Lagerkosten entstehen bzw. niemand weiß, dass sie unter der “”Theke”” liegen – entsteht oft der Eindruck, dass Liste A oder B Titel einem Verbreitungsverbot unterliegen.
Die Differenz:Die BPjM ist der Meinung, dass das ein richtig pöses Spiel ist: Kommt auf Liste B, es gibt aber (noch) keinen Beschluss zu einem Verbreitungsverbot, ergo ist der TItel nur indiziert.Das Verbreitungsverbot muss vom Gericht angeordnet werden, außer in ganz speziellen Sonderfällen.Problem für Händler ist halt, dass bei einem Titel auf Liste B die Beschlagnahmung wahrscheinlich ist. Also stellt man den Verkauf halt meist ein, bevor man finanzielle Nachteile daraus zieht.
[quote=Exekutor]
Bist du dir dabei sicher? Ich habe mich mal im JuSchG schlau gemacht und da steht unter §23 II Nr. 2:
in Teil B (Öffentliche Liste der Trägermedien mit absolutem Verbreitungsverbot) sind, soweit sie nicht Teil D zuzuordnen sind, Trägermedien aufzunehmen, die nach Einschätzung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien einen in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184a, § 184b oder § 184c des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalt haben
Demnach unterliegen alle Medien auf Liste B dem absolutem Verbreitungsverbot. Also dürfen sie nicht verkauft werden.
Oder habe ich irgendwas übersehen?
[/quote]Kurfassung: bitt0r hat recht.Langfassung: “”Die Einschätzung der BPjM”” ist eben _nicht_ gleichbedeutend mit einer tatsächlichen Feststellung des Inhalts als strafrechtlich relevant von einem Gericht – erst wenn das passiert ist, gilt ein Verbot.Man kann sich’s aber auch unnötig kompliziert reden…
[quote=bitt0r]
tun sie eben nicht.
dead rising 3 zählt noch zu den medien, die nach ansicht der bundesprüfstelle einem verbreitungsverbot nach dem strafgesetzbuch unterliegen würden (mit betonung auf “”würden””).
demnach muss man innerhalb der liste b in zwei kategorien einteilen: einmal die medien, welche nach meinung der bundesprüfstelle beschlagnahmt werden müssten, aber noch nicht sind und diejenigen, welche beschlagnahmt wurden, aber bisher nicht ihren weg in die liste fanden.
und dead rising 3 gehört zu erstgenannten kategorie.
[/quote]Bist du dir dabei sicher? Ich habe mich mal im JuSchG schlau gemacht und da steht unter §23 II Nr. 2: in Teil B (Öffentliche Liste der Trägermedien mit absolutem Verbreitungsverbot) sind, soweit sie nicht Teil D zuzuordnen sind, Trägermedien aufzunehmen, die nach Einschätzung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien einen in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184a, § 184b oder § 184c des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalt habenDemnach unterliegen alle Medien auf Liste B dem absolutem Verbreitungsverbot. Also dürfen sie nicht verkauft werden. Oder habe ich irgendwas übersehen?
Das glaube ich dann schon eher. Bei offensichtlichen Beschlagnahmungs-Kandidaten wie DR3 gibt’s in der Tat ein paar Sachen, bei denen Händler relativ unverschuldet aus der Wäsche kucken können.Konkret werden Beschlagnahmungen im Gegensatz zu Indizierungen nicht zentral und vor allem nicht unbedingt zeitnah bekannt gemacht, gelten aber trotzdem ab dem Tag des Beschlusses. Woher man das dann so wissen soll, habe ich mich auch schon beizeiten gefragt (und die BPjM auch, aber die sagen verständlicherweise, dass das nicht ihr Aufgabengebiet ist).
So jetza hab Ihn nochmal gefragt.Er kennt die Gesetzeslage, aber er hat die Anweisung von seinem Grosshändler bekommen,worüber er sich auch tierisch aufregt. So sein Wortlaut und das Spiel bekommt er auch nicht mehr.
Jeffer: Dann hat dein Dealer um die Ecke keine oder nicht ausreichend Ahnung, denn solange was nicht per Beschluss beschlagnahmt ist oder automatisch zwingend das Kriterium erfüllt (was bei Nazikram der Fall ist, bei Brutalospielen aber eben nicht), darf man’s auch noch verkaufen.Mortal: C und D gibt es, da stehen die Webseiten drauf. Diese Listen werden nicht öffentlich gemacht, den Grund kann man sich wohl denken.
Sollen die doch in Beschlag nehmen was die wollen.Die Diskussionen hier über die BPJM können wir uns doch eigentlich sparen,der Globalisierung sei Dank.@bitt0rWie jetzt,also gibt es einen Unterschied zwischen Pflaumen und Pflaumen???;-))Zumindest hat mein Dealer um die Ecke bestätigt das er es definitiv NICHT verkaufen darf…
Ist den jemand wirklich so blöd und kauft Dead Rising 3 in Deutschland, das ist doch viel zu teuer 60 – 70€ für ein lausiges Spiel. Dazu noch A und B Liste (gibt es auch C und D) da holt man Spiele lieber gleich im Ausland uncut, günstig, gut.
[quote=Exekutor]
Das ist leider so nicht ganz richtig. Ich zitiere mal die Seite schnittberichte.com:
“”Noch einmal die Erklärung zu den unterschiedlichen Listen bei Indizierungen:
Liste A: Medien mit jugendgefährdendem Inhalt
Liste B: Medien die nach Ansicht der Bundesprüfstelle als strafrechtlich bedenklich einzustufen sind und dadurch den Verbreitungsverboten nach dem Strafgesetzbuch (StGB) unterliegen würden oder Medien, die bereits beschlagnahmt wurden und deswegen automatisch auch in Liste B eingetragen werden müssen.””
Demnach obliegen alle Medien auf Liste B dem Verbreitungsverbot.
[/quote]tun sie eben nicht.dead rising 3 zählt noch zu den medien, die [b]nach ansicht der bundesprüfstelle einem verbreitungsverbot nach dem strafgesetzbuch unterliegen würden[/b] (mit betonung auf “”würden””).demnach muss man innerhalb der liste b in zwei kategorien einteilen: einmal die medien, welche nach meinung der bundesprüfstelle beschlagnahmt werden müssten, aber noch nicht sind und diejenigen, welche beschlagnahmt wurden, aber bisher nicht ihren weg in die liste fanden.und dead rising 3 gehört zu erstgenannten kategorie.
[quote=bitt0r]
natürlich darf dr 3 noch verkauft werden. ist doch nur auf liste b. beschlagnahmt ist es damit noch lange nicht.
das die bundesprüfstelle aber ansonsten eine überflüssige institution ist, meine ich aber auch.
[/quote]Das ist leider so nicht ganz richtig. Ich zitiere mal die Seite schnittberichte.com:””Noch einmal die Erklärung zu den unterschiedlichen Listen bei Indizierungen: Liste A: Medien mit jugendgefährdendem Inhalt Liste B: Medien die nach Ansicht der Bundesprüfstelle als strafrechtlich bedenklich einzustufen sind und dadurch den Verbreitungsverboten nach dem Strafgesetzbuch (StGB) unterliegen würden oder Medien, die bereits beschlagnahmt wurden und deswegen automatisch auch in Liste B eingetragen werden müssen.””Demnach obliegen alle Medien auf Liste B dem Verbreitungsverbot. Ich persönlich finde eine Alterseinstufung zum Schutz der Jugendlichen grundsätzlich richtig. Leider ist das Instrument der Indizierung eher eine Gängelung der Erwachsenen. Das erst jetzt über solche alten Spiele entschieden wird, wird sicherlich daran liegen, dass erst jetzt Anträge dazu gestellt wurden.
@Zetsubouda Darum agiert die BPjM trotzdem nur auf Antrag und ermittelt nicht von sich aus, das meinte ich. Dass da jeder Privat-Honk kommen kann, macht ja auch Sinn, so hat man eine gewisse Filterfunktion und wird auch nicht mit Anträgen zugeschissen.
[quote]Soweit ich das im Kopf hab, agiert die Behörde sowieso nur auf Antrag und nicht von sich aus, oder?[/quote]Hier mal die Info direkt von der BPjM: http://www.bundespruefstelle.de/bpjm/Jugendmedienschutz/indizierungsverfahren.htmlLaut eigener Aussage dürfen Privatpersonen nicht DIREKT Anträge einreichen, sondern nur über behördliche Umwege wie Jugendämter.Der Sinn der Indizierung entzieht sich mir ebenso; wenn der Markt sich an die geltenden Jugendschutzgesetze halten würde, bräuchten wir diesen Scheiß kaum.Aber hab ja beim letzten Mal genug geschossen :3/Edit:survivorman, warum besuchst du nich mal die VR China oder den “”souveränen”” Halb-Staat Nordkorea? Vielleicht würde dir sowas besser gefallen?
@Zetsubouda Soweit ich das im Kopf hab, agiert die Behörde sowieso nur auf Antrag und nicht von sich aus, oder?Wenn ein Straftatbestand erfüllt ist, dann wird der Antrag wohl von der Polente kommen. Wozu man überhaupt so mehrgleisig fährt, verstehe ich am
[quote=DerLiterat]
Das ein Dead Rising 3 in keine Kinderhände gehört, ist klar, aber jetzt darf es offiziell nicht mehr vertrieben werden.
[/quote]natürlich darf dr 3 noch verkauft werden. ist doch nur auf liste b. beschlagnahmt ist es damit noch lange nicht.das die bundesprüfstelle aber ansonsten eine überflüssige institution ist, meine ich aber auch.
Ich könnte schwören, dass die PSP-Version von X-Men identisch ist zur PS2-Version, die ein USK-Siegel hat. Meines Wissens wurden nur die Xbox 360- und PS3-Version damals indiziert.
[quote=ChrisKong]
Die Schweiz kennt keine Indizierung und unsere Jugendlichen sind keinen Deut gewalttätiger als andere Jugendliche in anderen Ländern.
[/quote]Bei euch dauert es halt etwas länger :PAber neben den Spielen werden ja auch Filme indiziert, und zwar nicht zu knapp…Von Anträgen seitens Privatpersonen, die irgendwo was ausgebuddelt haben, könnten diese ominösen Spätfolgen ebenso herrühren. Da muss nicht einmal die Behörde schuld sein.
Zumindest ist es nicht mehr so schlimm wie in seeligen BPJS Zeiten und ich frag mich warum in Österreich DR3 glaube frei erhältlich ist, da machen wir doch was falsch
@Literat Andere Länder andere Sitten. Wieso u.a Quake 4 (360, EU-Version) jetzt indiziert wurde und nicht früher bleibt für mich auch ein Rätsel. Was man im Bericht steht über indizierte Spiele kann ich nachvollziehen. Weg mit Index Spiele gibt es ja, abe
Die Schweiz kennt keine Indizierung und unsere Jugendlichen sind keinen Deut gewalttätiger als andere Jugendliche in anderen Ländern.Indizierungen machen vermutlich ein Spiel erst interessant, quasi das Gütesiegel der Erwachsenen-Unterhaltung.Also wollt ich einen Horrorfilm machen, ich würde mich um eine Indizierung bemühen 🙂
man ist die bpjm schnell mit den indizierungen! man schaue nur mal auf solche titel wie x-men origins: wolferine oder quake 4 und fragt sich was sie eigentlich tun. naja, lustig ist es schon, dass solche alten spiele erst jetzt indiziert werden.
Max. BPjM != USK/Jugendschutz.Glaubst du etwa, heutige Kids kommen nicht an indizierte Games? In einem vernetzten, grenzfreien Europa? Selbst als Kind hatte ich keine Probleme über meinen lokalen Händler GoldenEye 007 auf dem N64 herzubekommen :PQuake 4 heutzutage zu indizieren ist nichts weiter als blinder Aktionismus. Das Spiel ist Asbach und längst über bei allen über die Mattscheibe geflimmert, welche es zocken wollten. Das ein Dead Rising 3 in keine Kinderhände gehört, ist klar, aber jetzt darf es offiziell nicht mehr vertrieben werden. Die übliche Bevormundung Erwachsener.Wo wir wieder zum Anfang kommen: ein Hoch auf die EU, denn dann wird halt statt in D woanders Geld umgesetzt.
@Der Literat Äh bitte was? Mann muss auch lieber durch den Kopf gehen wozu die BPjM gibt und nicht negativ zu empfinden.
Die BPjM sucht wohl auch nur noch mittels blindem Aktionismus Gründe für eine Daseinsberechtigung? Jugendschutz ist gut und richtig, das Konzept BPjM / Indizierung aber längst überholt.