Was bedeutet Indizierung?
Indizierung ist nicht gleichbedeutend mit Verkaufsverbot oder Zensur. Weder Erwerb noch Besitz indizierter Videospiele ist strafbar, es gibt jedoch Werbe- und Vertriebsbeschränkungen: Wo Minderjährige es mitbekommen könnten, darf keine Werbung erfolgen – also nicht in frei verkäuflichen Zeitschriften, im Fernsehen oder im Händlerregal; in Erwachsenenabteilungen von Videotheken jedoch schon. Problematisch sind Indizierungen für volljährige Gamer nur deshalb, weil auch ihnen der Zugang erschwert wird – im Gegensatz zum örtlichen Spielefachhändler ist es für die wenigsten Ketten lukrativ, indizierte Spiele unterm Ladentisch zu lagern, bis ein informierter Gamer danach fragt. Die Masse kauft, was im Regal steht: Die geschnittene USK-Version oder gar ein ganz anderes Spiel!
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Was bedeutet eigentlich Jugendgefährdung?
Hier formuliert die BPjM: Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, sind als jugendgefährdend zu bewerten. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien sowie Medien, in denen Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden oder Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahegelegt wird. Ob und inwieweit diese Kriterien zutreffen, ist im Einzelfall zu prüfen; aufgrund ungenauer Definitionen lässt sich hierüber leicht streiten.
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Wie wird Indiziert?
Damit die Bundesprüfstelle ein Spiel prüft und in die Liste jugendgefährdender Medien aufnimmt, muss zunächst ein entsprechender Antrag oder eine Anregung erfolgen – verbindliche Anträge dürfen nur von Jugendbehörden und der Kommission für Jugendmedienschutz gestellt werden, zur Anregung sind auch andere Behörden und anerkannte Träger der freien Jugendhilfe befugt. In eiligen Fällen kann ein Dreier-Gremium der BPjM aus ehrenamtlichen Beisitzern einstimmig entscheiden. Ist das nicht möglich, beschließt ein Gremium aus zwölf Beisitzern mit einer Zweidrittelmehrheit die Aufnahme in die Index-Liste.
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